VEREINSSATZUNG

  • 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

(1)    Der am 09.11.1981 gegründete Tennisverein führt den Namen

„TENNISCLUB GILLENFELD e.V.“ und ist Mitglied im Tennisverband Rheinland e.V. und der zuständigen Landesfachverbände.

(2)    Er ist beim Amtsgericht Wittlich unter der Nr.: 477 am 04.02.1982 in das Vereinsregister eingetragen.

(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Gillenfeld.

 

  • 2 ZWECK DES VEREINS

(1)    Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports.

(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Tennissports als Breiten- und Volkssport.

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)    Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 EINTRITT DER MITGLIEDER

(1)    Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Wollen Minderjährige die Mitgliedschaft erwerben, ist die Zusstimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2)    Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

(3)    Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.

(4)    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

  • 4 AUSTRITT DER MITGLIEDER

(1)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied oder durch Tod des Mitgliedes.

(2)    Der Austritt ist nur zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres.

 

  • 5 AUSSCHLUSS DER MITGLIEDER

(1)    Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2)    Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

(3)    Hierüber entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

(4)    Der Vorstand teilt seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung mit.

(5)    Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(6)    Der Ausschluss ist sofort wirksam und wird dem Mitglied, wenn es nicht anwesend war, schriftlich mitgeteilt.

 

  • 6 INAKTIVE UND JUGENDLICHE MITGLIEDER

(1)    Es besteht die Möglichkeit einer inaktiven Mitgliedschaft

(2)    Inaktive Mitglieder können mit Ausnahme der Übungs- und Wettspiele an allen Veranstaltungen teilnehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(3)    Jugendliche Mitglieder (bis vollendeten 18. Lebensjahr) haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

  • 7 MITGLIEDSBEITRAG, AUFNAHMEGEBÜHR, UMLAGE

(1)    Von den Mitgliedern sind Beiträge zu leisten, die monatlich im Voraus zu zahlen sind.

(2)    Neueintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen

(3)    Die Höhe der Beiträge zu (1) und (2) wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(4)    Zur Finanzierung von besonderen Ausgaben kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Umlage erhoben werden.

 

  • 8 ORGANE DES VEREINS

(1)    Sind der Vorstand (§9 der Satzung)

(2)    Die Mitgliederversammlung (§§ 10 bis 14 der Satzung)

 

  • 9 DER VORSTAND

(1)    Der Vorstand (§26 NGN) besteht aus:

Dem 1. Vorsitzenden

Dem 2. Vorsitzenden

Dem Kassenwart

Dem Sport- und Jugendwart

Dem Schriftführer

Der Vorstand ist berechtigt, weitere beratende Mitglieder zu Vorstandssitzungen einzuladen.

(2)    Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(3)    Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.

(4)    Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5)    Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

  • 10 BERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG UND NEUWAHLEN

(1)    Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

  1. a) Einmal jährlich
  2. b) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(2)    In der nach Abs. 1 Buchstabe a) zu berufenden Versammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung fasst über die Entlastung des Vorstandes Beschluss.

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. a) Der Vorstand beschließt
  2. b) Ein Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei Vorsitzenden beantragt haben

(4)    Jedes Jahr wird ein Teil des Vorstandes neu gewählt. Und zwar in einem Jahr der 1. Vorsitzende, der Schriftführer sowie Sportwart und im nächsten Jahr der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Wiederwahl ist zulässig.

(5)    Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Kassenwartes, sowie des Vorstandes bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte.

 

  • 11 FORM DER BERUFUNG

(1)    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

(2)    Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen.

(3)    Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift

 

  • 12 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

(1)    Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(2)    Zur Beschlussfassung über Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3)    Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins berufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate und spätestens 4 Monate nach dem ersten Versammlungstag sattfinden.

(4)    Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten

(5)    Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

  • 13 BESCHLUSSFASSUNG

(1)    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 5 der Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2)    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3)    Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4)    Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen (§41 BGB).

 

  • 14 PROTOKOLLE

(1)    Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2)    Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Waren mehrere Vorsitzende Tätig, so zeichnet der letzte Leiter die ganze Niederschrift.

(3)    Jedes Vereinsmitglied kann die Niederschrift einsehen.

 

  • 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1)    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§13 Abs. 4)

(2)    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3)      Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der  Körperschaft an die  Gemeindeverwaltung Gillenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

In der Fassung  vom 05.04.2019